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Statuten des Bergführervereins Uri

Name und Sitz

1.1  Unter dem Namen Bergführerverein Uri besteht eine Berufsgemeinschaft patentierter Bergführer im Kanton Uri. ( Schweiz. Zivilgesetzbuch Art. 60 - 79)

1.2  Domizil des Bergführerverein Uri ist der Wohnort des amtierenden Präsidenten.

2. Zweck

Der Bergführerverein Uri bezweckt:

2.1  die Wahrung der Berufsinteressen und Anliegen der Vereinsmitglieder nach aussen

2.2  die Pflege treuer Kameradschaft zu allen Berufskollegen und Unterstützung der in Not geratenen Vereinsmitglieder

2.3  die Wahrung guter Beziehungen zum SAC, zu andern alpinen Vereinen und zur Bergsteigerschaft überhaupt.

3. Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

- Aktivmitgliedern

- Passivmitgliedern

- Ehrenmitglieder

- Freimitglieder

3.1  Aktivmitglied kann werden:

- ein vom Kanton Uri patentierter Bergführer

- ein diplomierter Bergführer aus einem Kanton ohne eigenen Bergführerverein

3.2  Passivmitglied kann werden:

- ein ehemaliges Aktivmitglied, welches das Bergführerpatent nicht mehr im Kanton Uri einlöst

- ein vom Kanton Uri patentierter Bergführeranwärter.

3.3  Ehrenmitglied kann werden:

- ein ehemaliges Aktiv- oder Passivmitglied, das sich durch besondere Verdienste ausgezeichnet hat, kann auf Antrag des Vorstandes von der GV zum Ehrenmitglied ernannt werden

- durch ausserordentliche Verdienste kann auch ein Nichtbergführer auf Antrag des Vorstandes von der GV zum Ehrenmitglied ernannt werden.

3.4  Freimitglied wird jedes Vereinsmitglied nach erfülltem 60. Altersjahr (kann dem Alter für Freimitgliedschaft beim Schweizerischen Bergführerverband angepasst werden).

Ausnahmen im Bezug auf Art. 2.2 sind möglich.

3.5  Wer Aktiv- oder Passivmitglied werden will, hat dies schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Die GV entscheidet über die Aufnahme.

4. Ende der Mitgliedschaft

4.1  Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Vereinsmitgliedes.

4.2  Austritt:

Dieser kann jederzeit durch schriftliche Ausrittserklärung erfolgen. Die Austrittserklärung muss mindestens fünf Tage vor der GV im Besitz des Präsidenten sein, ansonst der Jahresbeitrag für ein weiteres Jahr zu entrichten ist.

4.3  Ausschluss:

Durch die GV können aus dem Verein ausgeschlossen werden:

- Mitglieder, die den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht mehr nachkommen

- Mitglieder, welche die Vereinsinteressen grob verletzen

- Bergführeranwärter, die in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit als Bergführer nicht diplomiert werden.

5. Organisation

5.1  Die Organe des Vereins sind:

- die Generalversammlung

- der Vorstand

- die Rechnungsrevisoren

- spezielle Kommissionen

5.2  Die ordentliche GV findet jedes Jahr im Herbst statt. Der Vorstand kann zur Behandlung von dringenden Geschäften eine ausserordentliche GV einberufen. Sollte 1/5 der Aktivmitglieder eine ausserordentliche GV verlangen, hat der Vorstand diese innert Monatsfrist durchzuführen.

5.3  Die Einberufung der GV ist mindestens 30 Tage zuvor jedem Mitglied schriftlich mitzuteilen, unter Beilage der Traktandenliste.

5.4  Anträge zuhanden der GV, die mindestens 20 Tage vor der GV schriftlich im Besitze des Präsidenten sind, müssen von der GV behandelt werden. Über mündlich vorgebrachte Anträge an der GV kann nur abgestimmt werden, wenn 2/3 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer dies wünschen.

5.5  Die GV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

5.6  Die GV wird vom Präsidenten geleitet, bei seiner Abwesenheit durch seinen Vizepräsidenten.

5.7  Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das Einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.

5.8  Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen, sofern nicht 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmungen verlangen.

5.9 Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften hat der Präsident den Stichentscheid, bei Wahlen wird abgestimmt, bis eine Entscheidung fällt.

5.10  Die GV behandelt folgende Geschäfte:

- Wahl der Stimmenzähler

- Jahresbericht des Präsidenten

- Rechnungsablage

- Wahl des Vorstandes

- Wahl der Rechnungsrevisoren

- Bestimmung der Vertreter in der kantonalen Bergführerkommission; Wahlvorschlag an den Regierungsrat

- Wahl von speziellen Kommissionen oder Delegationen

- Aufnahme neuer Mitglieder

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Bestimmung von Ort und Datum der nächsten GV

- Anträge und Verschiedenes

5.11  Der Vorstand besteht aus

Präsident

Vizepräsident

Aktuar

Kassier

Beisitzer (1)

5.12  Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.

5.13  Das Präsidentenamt darf ohne Unterbruch höchstens 4 Jahre ausgeübt werden.

5.14  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.

5.15  Der Präsident hat mit einem anderen Vorstandsmitglied zusammen die Kollektivunterschrift.

5.16.  Den Vorstand obliegen:

die Leitung des Vereins und dessen Vertretung nach aussen

die Vorbereitung der GV

die Verwaltung des Reinvermögens

5.17  Als Rechnungsrevisoren werden von der GV zwei Aktivmitglieder oder Ehrenmitglieder auf zwei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

5.18 Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Bergführeranwärter nur nach bestandenem Anwärterkurs.

5.19  Wahlberechtigt für den Vorstand sind nur Aktivmitglieder. Ausnahmen sind möglich.

5.20  Bei Streitigkeiten zwischen dem Verein und einzelner Mitglieder gilt das jeweilige Vereinsdomizil als Gerichtsstand.

 

6. Finanzen

6.1  Jedes neu eintretende Mitglied bezahlt eine einmalige Eintrittsgebühr in der Höhe des jeweiligen Jahresbeitrages.

6.2  Der Jahresbeitrag wird von der GV festgelegt.

6.3  Beitragspflichtig sind alle Mitglieder, ausgenommen sind Freimitglieder.

6.4  Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen und hat es an der GV auszuweisen, auch wenn er nicht persönlich an der GV teilnehmen kann.

6.5  Der Vorstand hat die Kompetenz bis zur Fr. 500. -- für Sonderauslagen zu beschliessen.

7. Besondere Bestimmungen

7.1  Der Bergführerverein Uri befasst sich eingehend mit dem Tarif- und Versicherungswesen und unterhält einen Unterstützungsfond.

7.2  Als Mitglieder in die kantonale Kommission schlägt die GV dem Regierungsrat auf den jeweiligen Wahltermin vor

- den amtierenden Präsidenten oder Vizepräsidenten

      - ein weiteres Aktivmitglied, das nach Möglichkeit an den Vorstandssitzungen teilnehmen muss.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt an der GV auf Wunsch der 2/3 Mehrheit.

8.2   Wird innert fünf Jahren kein neuer Bergführerverein gegründet, so geht das Vereinsvermögen in den Unterstützungsfond des    Schweizerischen Bergführerverbandes über.

8.3  Die GV kann jederzeit Statutenänderungen beschliessen.

 

Diese Statuten wurden von der GV am 7. November 1976 in Bristen genehmigt. 

Sie treten ab diesem Datum in Kraft und ersetzen diejenigen vom 1. März 1916.

Statutenänderung an der GV  2005 in Göschenen

Art: 3.3, Absatz 2  "Ein Ehrenmitglied kann werden: ein Aktivmitglied mit 25-jähriger Vereinszugehörigkeit", wurde gestrichen.

Neu erfolgt nach 25 Jahren Vereinszugehörigkeit eine Würdigung.

Statutenänderung an der GV 2006 in Unterschächen

Der Vorstand wurde von fünf auf auf vier Mitglieder reduziert

Sepp Huber Okt. 08