5.1 Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
- spezielle Kommissionen
5.2
Die ordentliche GV findet jedes Jahr im Herbst
statt. Der Vorstand kann zur Behandlung von dringenden Geschäften eine
ausserordentliche GV einberufen. Sollte 1/5
der Aktivmitglieder eine ausserordentliche GV verlangen, hat der Vorstand diese
innert Monatsfrist durchzuführen.
5.3
Die Einberufung der GV ist mindestens 30 Tage zuvor
jedem Mitglied schriftlich mitzuteilen, unter Beilage der Traktandenliste.
5.4
Anträge zuhanden der GV, die mindestens 20 Tage
vor der GV schriftlich im Besitze des Präsidenten sind, müssen von der GV
behandelt werden. Über mündlich vorgebrachte Anträge an der GV kann nur
abgestimmt werden, wenn 2/3 der
stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer dies wünschen.
5.5
Die GV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Anwesenden beschlussfähig.
5.6 Die GV wird vom Präsidenten geleitet, bei seiner Abwesenheit
durch
seinen Vizepräsidenten.
5.7
Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das Einfache Mehr
der anwesenden Stimmberechtigten.
5.8
Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen,
sofern nicht 1/5 der anwesenden
Stimmberechtigten geheime Abstimmungen verlangen.
5.9 Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften hat der
Präsident den Stichentscheid, bei Wahlen wird abgestimmt, bis eine Entscheidung
fällt.
5.10
Die GV behandelt folgende Geschäfte:
- Wahl der Stimmenzähler
- Jahresbericht des Präsidenten
- Rechnungsablage
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Bestimmung der Vertreter in der kantonalen Bergführerkommission;
Wahlvorschlag an den Regierungsrat
- Wahl von speziellen Kommissionen oder Delegationen
- Aufnahme neuer Mitglieder
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Bestimmung von Ort und Datum der nächsten GV
- Anträge und Verschiedenes
5.11
Der Vorstand besteht aus
Präsident
Vizepräsident
Aktuar
Kassier
Beisitzer (1)
5.12
Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.
5.13
Das Präsidentenamt darf ohne Unterbruch
höchstens 4 Jahre ausgeübt werden.
5.14
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst die Beschlüsse mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den
Stichentscheid. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
5.15
Der Präsident hat mit einem anderen
Vorstandsmitglied zusammen die Kollektivunterschrift.
5.16.
Den Vorstand obliegen:
die Leitung des Vereins und dessen Vertretung nach aussen
die Vorbereitung der GV
die Verwaltung des Reinvermögens
5.17
Als Rechnungsrevisoren werden von der GV zwei
Aktivmitglieder oder Ehrenmitglieder auf zwei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht
Mitglieder des Vorstandes sein.
5.18
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
Bergführeranwärter nur nach bestandenem Anwärterkurs.
5.19
Wahlberechtigt für den Vorstand sind nur
Aktivmitglieder. Ausnahmen sind möglich.
5.20
Bei Streitigkeiten zwischen dem Verein und
einzelner Mitglieder gilt das jeweilige Vereinsdomizil als Gerichtsstand.