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Ein Markstein in der Geschichte der Urner Bergführer:  Die Eigenständigkeit

Noch 1963 galt der Artikel 2 des Reglements für die Bergführer und Träger des Kantons Uri:

"Die patentierten Führer und Träger unterstehen der Oberaufsicht des Regierungsrates, bezw. der Polizeidirektion und der direkten Aufsicht des Vorstandes der Sektion Gotthard SAC".

Weitere Kompetenzen: Das Bergseil der Urner Führer konnte von den Mitgliedern der Bergführerkommission oder des Vorstandes der Sektion Gotthard SAC jederzeit zur Kontrolle einverlangt werden. Ebenso waren sie berechtigt, nach Gutfinden in das Führerbuch Einsicht zu nehmen. Zugleich verfügte der Vorstand der Sektion Gotthard für "kleinere Vergehen" über ein Verwarnungsrecht.

1979 wurde vom Urner Landrat eine neue Verordnung über das Skilehrer- und Bergführerwesen neu geschaffen. Die Urner Bergführer unterstanden dann direkt der zuständigen Direktion des Kantons Uri bezw. der Bergführerkommission.  Der Vorstand der Sektion Gotthard SAC, seit nahezu einem Jahrhundert mit der Aufsicht über das Urner Bergführerwesen betreut, verlor ihre Kontrollfunktionen.