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Ein
Markstein in der Geschichte der Urner Bergführer: Die Eigenständigkeit
Noch 1963
galt der Artikel 2 des Reglements für die Bergführer und Träger des
Kantons Uri:
"Die
patentierten Führer und Träger unterstehen der Oberaufsicht des
Regierungsrates, bezw. der Polizeidirektion und der direkten Aufsicht
des Vorstandes der Sektion Gotthard SAC".
Weitere
Kompetenzen: Das Bergseil der Urner Führer konnte von den Mitgliedern
der Bergführerkommission oder des Vorstandes der Sektion Gotthard SAC
jederzeit zur Kontrolle einverlangt werden. Ebenso waren sie
berechtigt, nach Gutfinden in das Führerbuch Einsicht zu nehmen.
Zugleich verfügte der Vorstand der Sektion Gotthard für
"kleinere Vergehen" über ein Verwarnungsrecht.
1979
wurde vom Urner Landrat eine neue Verordnung über das Skilehrer-
und Bergführerwesen neu geschaffen. Die Urner Bergführer unterstanden
dann direkt der zuständigen Direktion des Kantons Uri bezw. der
Bergführerkommission. Der Vorstand der Sektion Gotthard SAC,
seit nahezu einem Jahrhundert mit der Aufsicht über das Urner
Bergführerwesen betreut, verlor ihre Kontrollfunktionen.
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