Die Grundsätze der IG
  (Revision 2004) 

Art. 1 

Zweck 

Die Interessengemeinschaft URI-GOTTHARD HOCH HINAUS ist eine Vereinigung von aktiven Hüttenwarten/Innen, Gastwirten/Innen und Partnerorganisationen aus dem Kanton Uri und angrenzenden Gebieten. Sie fördert das gemeinsame Auftreten der Mitglieder nach außen und einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch untereinander. 

Art. 2

 Ziele 

Folgende Ziele sollen mit der IG erreicht werden: 

- Steigerung der Besucherfrequenz

- Erreichung einer touristisch wichtigen Stellung

- Präsenz bei touristischen Anlässen

- Vertretung einer Branche in Touristikverbänden

- Intensivere Kommunikation innerhalb der IG

- Gemeinsame Werbung

- Attraktivitätssteigerung

- Qualitätstourismus 

Art. 3 

Aktivitäten 

Durch folgende Arbeiten sollen die Ziele erreicht werden.

 - Koordinierte Werbung

- Festlegung Aktivitäten

- Vertretung in Touristikverbänden

- Auftritt an Gastkantonanlässen

- Planung der gemeinsamen Anlässe

- andere gezielte Aktionen 

- Gestaltung und Erweiterung von buchbaren Angeboten

- Auftritt im Internet 

Art. 4 

Mitglieder 

Als Mitglieder können in die Gemeinschaft eintreten: 

- SAC-Hütten und Berghütten anderer Organisationen

- Privathütten- Berggasthäuser und Berghotels an der Alpenkranzroute

 - Gönner welche die IG aktiv oder passiv unterstützen. 

Jedes Objekt verfügt über ein Stimmrecht. Gönner besitzen kein Stimmrecht. Über die Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern wird an der Jahresversammlung entschieden.

Art .4 a

Partnerorganisationen 

Art. 5 

Versammlungen 

Die IG-Mitglieder versammeln sich üblicherweise ein Mal im Jahr für die Planung und Festlegung der Aktivitäten und zu einem Meinungs- und Erfahrungsaustausch. Diese Jahresversammlung findet üblicherweise im November statt. Sie erfolgt auf Einladung und wird im voraus festgelegt. Die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung kann durch den Vorstand oder durch mindestens 1/3 der Mitglieder erfolgen.   

Art. 6

 Organisation 

Organe: Jahresversammlung Vorstand Revisoren/innen Die IG besteht aus einem Vorstand und den Mitgliedern. Sie kann für die Erreichung der Ziele Drittpersonen beiziehen. Der Vorstand wird an der Jahresversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt jeweils zwei Jahre. Vorstand: (Jede Mitgliedergruppe sollte vertreten sein) - Präsident/in- Aktuar/in- Kassier/in - Leitung Marketing - Webmaster - Ein bis zwei Beisitzer/innen  Der Vorstand, außer dem/der Präsident/in konstituiert sich selbst. Der/die Präsident/in zeichnet mit einem anderen Vorstandsmitglied zu zweien rechtsverbindlich.  

Art. 7

 Protokoll

 Der Aktuar führt über jede Versammlung ein Protokoll welches bei der Jahresversammlung genehmigt werden muss. Bei Abwesenheit des Aktuars übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Protokollführung.    

Art. 8

 Beiträge 

Jedes Mitglied entrichtet einen einmaligen Eintrittsbeitrag von Fr. 100.-Für die jährlichen Aufwendungen der IG wird ein Jahresbeitrag erhoben. Der Jahresbeitrag für das folgende Jahr wird an der Jahresversammlung festgelegt. Gönner sind vom Eintrittsbeitrag befreit, ihr Jahresbeitrag beträgt Fr. 20.-- Beiträge Dritter (Sponsoring etc.) werden durch die IG verwaltet und für gemeinsame Aktivitäten verwendet.

Art. 8a 

Die Beiträge der Partnerorganisationen werden mit den Organisatoren einzeln besprochen und je nach gegenseitigem Leistungskatalog individuell definiert. 

Art. 9

Revisoren 

Die Revisoren/innen prüfen die Jahresrechnung und die Bilanz der IG. Sie erstatten der Jahresversammlung einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge an die Jahresversammlung. 

Art. 10

Auflösung 

Im Falle der Auflösung wird das vorhandene Vermögen auf die Mitglieder verteilt. Die Auflösung der IG kann nur an der Jahresversammlung erfolgen. 

Art. 11

Revision der Grundsätze 

Über die Revision der Grundsätze wird auf Antrag eines oder mehrere Mitglieder an der Jahresversammlung befunden. Anträge über die Revision der Grundsätze sind dem Vorstand zwei Wochen vor der Jahresversammlung einzureichen. 

Art. 12

 Schlussbestimmungen 

Bei allen Fällen die in den Grundsätzen nicht festgehalten sind, kommen die Bestimmungen des Schweizerischen Zivil Gesetzbuches (ZGB) Art. 60 –79 zur Anwendung. Die Revision der Grundsätze wurde an der Jahresversammlung vom 25. November 2004 genehmigt. Sie ersetzt alle bisherigen Regelungen und tritt sofort in Kraft. 

 Erstfeld, 25. November 2004

Die Präsident/in: Irene Wyrsch    

Der Aktuar:          Sepp Huber