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Relement für die urnerischen Bergführer 1888

Art. 1

Zur Ausübung des Führerberufes ist der Besitz eines staatlichen Führerpatentes erforderlich.

Art. 2

Das staatliche Patent wird ausgestellt durch die Regierung des Kantons Uri auf Grund einer durch die abgeordneten der Regierung und der Sektion Gotthard des SAC vorgenommenen Prüfung, wobei der Kandidat sich auszuweisen hat:

1.    dass er das 20. Altersjahr erreicht hat

2.    dass er sich in bürgerlichen Ehren und Rechten befindet

3.    dass er die zum Führerberuf notwendige Erfahrung und körperliche Befähigung

4    befriedigende Lokalkenntnis des Urnerlandes und der angrenzenden Berggegenden sowie einiges Verständnis im Gebrauch der offiziellen Schweizerkarten besitzt

5.    dass er zur ersten Hülfeleistung bei Unglücksfällen befähigt ist.

Art. 3

Jedem Kandidaten wird nach bestandener Prüfung ein Führerbuch übergeben, welches dieses Reglement, die Personalien des Führers, den Führertarif und Raum zum Eintragen der Zeugnisse enthalten soll. Außerdem wird demselben ein den Besitz des Patentes nachweisendes Metallschild zur Befestigung an der Kleidung übergeben. Die patentierten Führer anderer Kantone genießen die gleichen Rechte bei der Beobachtung der Reciprocität.

Art. 4

Zur Ausübung des Führergewerbes wird von der kantonalen Polizeiorganen mit Fr. 10.-- bis Fr. 100.--, eventuell mit Gefängnis bestraft, mit Rekursvorbehalt an die kompetenten Gerichte innert einer Frist von 14 Tagen. Vorübergehendes Abtreten des Führerpatentes mit Metallschild an einen Dritten oder sonstige unbefugte Benützung desselben unterliegt der gleichen Strafe.

Art. 5

Der Führer soll sich den Reisenden gegenüber höflich und anständig benehmen, seine Pflichten gewissenhaft erfüllen, ihn vor Gefahr warnen, nach Möglichkeit für dessen Annehmlichkeit sowie Sicherung seines Gepäcks sorgen und sich namentlich vor Betrunkenheit hüten.

Art. 6

Bei lebensgefährlichen Unternehmungen, wiederholten ungebührlichen Zumutungen oder über Behandlungen des Reisenden hat der Führer das Recht, den Dienst zu verweigern und auf Entschädigung zu klagen. Gleichermaßen steht auch dem Reisenden das Recht zu, Führer die sich ungebührlich betragen und sonst ihre Pflichten nicht erfüllen, zu entlassen und Entschädigung zu beanspruchen.

Art. 7

Kein Führer soll sich dem Reisenden gegenüber durch Dienstanbietung aufdringlich machen, und keiner darf bei Unterhandlungen und Abschließungen eines Akkordes zwischen Führer und Reisenden sich einmischen, außer auf Verlangen des Letzteren.

Art. 8

Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement sind vom Gericht mit Bussen von Fr. 5.-- bis Fr. 25.-- zu ahnden, in Wiederholungsfalle mit Patententzug.

Art. 9

Der Regierungsrat ist berechtigt, auf begründete Beschwerden hin, Führern das Patent zeitweilig oder solchen, welche Art, 2 bedingten Requisiten nicht besitzen, definitif zu entziehen.

Art. 10

Führer, welche ihr Gewerbe jetzt schon zur allgemeinen Zufriedenheit während fünf Jahren ausgeübt haben und auch körperlich rüstig sind, erhalten das Patent ohne Prüfung.

Art. 11

Der Regierungsrat wird beauftragt, den Führertarif sowie Taxen für Führerpatent und Metallschild festzusetzen.

Am 14. Juli 1888 fügte der Regierungsrat hinzu: "Unter Erläuterung des Artikel 1 und 4des Reglements für die urnerischen Bergführer wird beschlossen, dass für die Begleitung auf gebahnten Wegen sowie auf niedrige, gefahrlose Bergspitzen kein Patent erforderlich sei".

1897 wurde festgesetzt, dass die Bergführer verpflichtet seien, sich bei einer soliden Versicherungsanstalt gegen Unfall zu versichern.

Eine Neufassung des Reglements erfolgte 1905 sowie 1913, wobei sich der Bergführer über das Wissen der Notsignale auszuweisen hatte. Diesem Reglement wurde die ausführliche Tarifierung der Gipfel im Bereich des Urnerlandes beigegeben.

1919 wurde ein neues, der Zeit angepasstes Reglement herausgegeben, 

1936 folgte ein neuer Gipfeltarif

1940 wurde Artikel 4 erweitert. Bergführer die das 65. Altersjahr überschritten haben und solche, deren körperliche Verfassung schon zuvor zu Zweifeln Anlass gegeben haben, mussten sich auf Anordnung der Sektion Gotthard SAC einer ärztlichen Untersuchung unterziehen.

1945 erhielt das Reglement den Hinweis, dass für die Eröffnung und den Betrieb von Bergsteigerschulen eine besondere Bewilligung des Regierungsrates einzuholen sei. Instruktoren und Leiter müssen im Besitz des urnerischen Bergführerpatentes sein und die Bewilligung sei alljährlich einzuholen. Die Mindesthöhe der Unfallversicherung wurde dabei auf Fr. 5000.-- festgesetzt. Ohne eine solche Versicherung dürfe auf keinen Fall geführt werden. Sodann wurde beschlossen, dass außerkantonale Führer und Träger, die nicht im Besitz eines urnerischen Patentes  sind, aber ein gleichwertiges Patent besitzen, in Uri nur dann den Führerberuf ausüben dürfen, wenn es sich um Touristen handelt, welche sie hierher begleiten.