Relement für die urnerischen Bergführer 1888
Zur Ausübung des Führerberufes ist der Besitz eines staatlichen Führerpatentes erforderlich.
Das staatliche Patent wird ausgestellt durch die Regierung des Kantons Uri auf Grund einer durch die abgeordneten der Regierung und der Sektion Gotthard des SAC vorgenommenen Prüfung, wobei der Kandidat sich auszuweisen hat: 1. dass er das 20. Altersjahr erreicht hat 2. dass er sich in bürgerlichen Ehren und Rechten befindet 3. dass er die zum Führerberuf notwendige Erfahrung und körperliche Befähigung 4 befriedigende Lokalkenntnis des Urnerlandes und der angrenzenden Berggegenden sowie einiges Verständnis im Gebrauch der offiziellen Schweizerkarten besitzt 5. dass er zur ersten Hülfeleistung bei Unglücksfällen befähigt ist.
Jedem Kandidaten wird nach bestandener Prüfung ein Führerbuch übergeben, welches dieses Reglement, die Personalien des Führers, den Führertarif und Raum zum Eintragen der Zeugnisse enthalten soll. Außerdem wird demselben ein den Besitz des Patentes nachweisendes Metallschild zur Befestigung an der Kleidung übergeben. Die patentierten Führer anderer Kantone genießen die gleichen Rechte bei der Beobachtung der Reciprocität.
Zur Ausübung des Führergewerbes wird von der kantonalen Polizeiorganen mit Fr. 10.-- bis Fr. 100.--, eventuell mit Gefängnis bestraft, mit Rekursvorbehalt an die kompetenten Gerichte innert einer Frist von 14 Tagen. Vorübergehendes Abtreten des Führerpatentes mit Metallschild an einen Dritten oder sonstige unbefugte Benützung desselben unterliegt der gleichen Strafe.
Der Führer soll sich den Reisenden gegenüber höflich und anständig benehmen, seine Pflichten gewissenhaft erfüllen, ihn vor Gefahr warnen, nach Möglichkeit für dessen Annehmlichkeit sowie Sicherung seines Gepäcks sorgen und sich namentlich vor Betrunkenheit hüten.
Bei lebensgefährlichen Unternehmungen, wiederholten ungebührlichen Zumutungen oder über Behandlungen des Reisenden hat der Führer das Recht, den Dienst zu verweigern und auf Entschädigung zu klagen. Gleichermaßen steht auch dem Reisenden das Recht zu, Führer die sich ungebührlich betragen und sonst ihre Pflichten nicht erfüllen, zu entlassen und Entschädigung zu beanspruchen.
Kein Führer soll sich dem Reisenden gegenüber durch Dienstanbietung aufdringlich machen, und keiner darf bei Unterhandlungen und Abschließungen eines Akkordes zwischen Führer und Reisenden sich einmischen, außer auf Verlangen des Letzteren.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement sind vom Gericht mit Bussen von Fr. 5.-- bis Fr. 25.-- zu ahnden, in Wiederholungsfalle mit Patententzug.
Der Regierungsrat ist berechtigt, auf begründete Beschwerden hin, Führern das Patent zeitweilig oder solchen, welche Art, 2 bedingten Requisiten nicht besitzen, definitif zu entziehen.
Führer, welche ihr Gewerbe jetzt schon zur allgemeinen Zufriedenheit während fünf Jahren ausgeübt haben und auch körperlich rüstig sind, erhalten das Patent ohne Prüfung.
Der Regierungsrat wird beauftragt, den Führertarif sowie Taxen für Führerpatent und Metallschild festzusetzen. Am 14. Juli 1888 fügte der Regierungsrat hinzu: "Unter Erläuterung des Artikel 1 und 4des Reglements für die urnerischen Bergführer wird beschlossen, dass für die Begleitung auf gebahnten Wegen sowie auf niedrige, gefahrlose Bergspitzen kein Patent erforderlich sei".
Eine Neufassung des Reglements erfolgte 1905 sowie 1913, wobei sich der Bergführer über das Wissen der Notsignale auszuweisen hatte. Diesem Reglement wurde die ausführliche Tarifierung der Gipfel im Bereich des Urnerlandes beigegeben.
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