zurück

 

Bergführerreglement  des SAC 1899

 

Reglement über die Führerkurse und die Erteilung der Führerdiplome des SAC

  1.  Der SAC in der Absicht, die Bildung und Entwicklung eins Führercorps zu fördern, das in jeder Beziehung auf der Höhe seiner Aufgabe steht, unterstützt Führerkurse, die in den Alpengegenden der Schweiz abgehalten werden, durch Subventionen.

   2. Das Gesuch um  Erteilung einer Subvention muss dem Zentralkomitee durch eine Sektion des SAC eingereicht werden. Organisation und Leitung der Führerkurse sind Aufgabe der der Sektionen, in deren Gegenden die Kurse stattfinden, dabei ist das vorliegende Reglement genau zu befolgen. In der Regel werden in derselben Gegend alle zwei Jahre ein Kurs durchgeführt.

   3.  Zu den Kursen zugelassen werden:

1. Kräftige, gesunde Führer - Aspiranten im Alter von mindestens 20 Jahren.

 2. Patentierte Führer, die noch nie einen Kurs besucht haben oder die einen Wiederholungskurs zu bestehen wünschen. Die Aspiranten haben sich zum voraus (bei der Anmeldung) darüber auszuweisen, dass sie mit den Bergen ihrer Landesgegend vertraut sind; sie haben ferner ein amtliches Leumundszeugnis zuzulegen, sowie eine ärztliche Bescheinigung ihrer physischen Tüchtigkeit zum Führerberuf.

    4. Der Kurs dauert zehn Tage; sechs werden dem theoretischen, vier dem praktischen Unterricht  gewidmet.

   5. Die Fächer des theoretischen Unterrichts werden in Haupt - und Nebenfächer eingeteilt:

1. Hauptfächer

a)    Pflichten der Führer gegen die Reisenden, sowie gegenüber anderen Gesellschaften und Führern, mit denen sie zusammentreffen.

b)    Aufgabe der Führer bei Unglücksfällen; Notsignale, Hülfeleistungen bei Verwundeten.

c)    Geographie der Gegend, welcher der Aspirant angehört.

d)    Unterhalt und Gebrauch der Clubhütten

e)    Ausrüstung von Führern und Touristen.

f)    Kartenlesen, Gebrauch der Bussole.

2. Nebenfächer

g)     Geographie der Schweiz und der benachbarten Berggegenden

h)    Führertarife

i)    Hygiene und Reinlichkeit

  6. Der praktische Unterricht besteht in Exkursionen im Hochgebirge und Übungen auf Felsen, Firn und Gletscher unter der Leitung erprobter Führer und tüchtiger Alpinisten.

  7. Die Führerkurse finden zu Anfang oder zu Ende des Sommers statt. Ihr Programm ist dem Zentralkomitee zur Genehmigung zu unterbreiten.

  8. Die Führerkurse werden von einem Mitglied oder eines Delegierten des Zentralkomitee inspiziert.

  9. Am Schlusse jedes Kurses findet ein Examen in allen im Programm vorgesehenen Unterrichtszweigen statt. Die Examinatoren sind aus den verschiedenen Excursionscentren der betr. Landegegend zu wählen.

  10. Jeder Kandidat, der durch sein Examen beweist, dass er in den verschiedenen Fächern, (theoretischen wie praktischen) genügend Kenntnisse besitzt, erhält auf Vorschlag der Kursleitenden Sektion vom Zentralkomitee des SAC ein Diplom zweiter Klasse ( Anfängerdiplom).

 

  11. Kandidaten für ein Diplom erster Klasse haben sich darüber auszuweisen:

a)    dass sie einen Führerkurs besucht und ein Diplom zweiter Klasser erhalten haben;

b)    dass sie einen Samariterkurs besucht haben;

c)    dass sie eine Anzahl größerer Hochgebirgstouren gemacht haben;

d)    dass sie während mindestens drei Jahren aufgrund ihres Diploms zweiter Klasse als Führer tätig gewesen sind;

c)    dass sie mindestens 25 Jahre alt sind.

 

  12. Gesuche um ein Diplom erster Klasse sind, samt den nötigen Ausweisen, dem Präsidenten der Sektion ( oder einer Sektion) der betreffenden Gegend einzureichen, welcher dieselben beim nächsten Führerkurs der Prüfungskommission zur Begutachtung übermittelt. Indessen kann die Sektion jederzeit die Prüfungskommission außerordentlicherweise zur Begutachtung der Gesuche einberufen. Auf das empfehlende Gutachten der Prüfungskommission und den Vorschlag der der betreffenden Sektion erteilt das Zentralkomitee das Diplom.

  13. Die Schweizer Führer werden in die folgenden zwei Kategorien eingeteilt:

a)    Führer, welche unter der Aufsicht der Kantonsregierungen stehen und von diesen patentiert werden.

b)    Führer, welche unter der Aufsicht einer Sektion des SAC stehen und vom Zentralkomitee auf den Vorschlag dieser Sektion diplomiert werden.

In den Kantonen, wo die Patentierung durch die Regierung erfolgt, wird sich das Zentralkomitee mit dieser über die Erteilung von Diplomen, Führerbüchern und Abzeichen verständigen.

  14.  Die Kursteilnehmer haben keinen Anspruch auf Entschädigung.

15. Das Zentralkomitee unterstützt die Kurse durch einen Beitrag von Fr. 15.-- per Kursteilnehmer. Er liefert außerdem die topographischen Karten, die Diplome, die Führerbücher  und die Abzeichen.

  16. In Ausnahmefällen, wenn die finanziellen Mittel der Kursleitenden Sektionen beschränkt sind und derselben keine Beiträge von anderer Seite zu Gebote stehen, kann die Subvention erhöhnt werden.

  17.  Das Zentralkomitee gewähr keine Subventionen wenn:

a)    wenn der Kurs nicht  8 Teilnehmer zählt;

b)    wenn die Diplome oder Patente ohne Einholung des Gutachtens und ohne Mitwirkung der betr. Sektionen und des Zentralkomitees erteil werden.

c)    wenn das Programm des Kurses vom Zentralkomitee nicht genehmigt worden ist.

 

Führer, welche vor Inkrafttreten dieses Reglements patentiert worden sind, erhalten vom Zentralkomitee auf einfache Vorweisung des Patentes ein Diplom zweiter Klasse. Um ein Diplom erster Klasse zu erhalten, haben sie nachzuweisen, dass sie den Bestimmungen des Art. 11, lit., d, und e entsprechen.