|

Bergführerreglement
des SAC 1899
Reglement
über die Führerkurse und die Erteilung der Führerdiplome des SAC
1.
Der SAC in der Absicht, die Bildung und Entwicklung eins Führercorps
zu fördern, das in jeder Beziehung auf der Höhe seiner Aufgabe
steht, unterstützt Führerkurse, die in den Alpengegenden der Schweiz
abgehalten werden, durch Subventionen.
2.
Das Gesuch um Erteilung einer Subvention muss dem Zentralkomitee
durch eine Sektion des SAC eingereicht werden. Organisation und
Leitung der Führerkurse sind Aufgabe der der Sektionen, in deren
Gegenden die Kurse stattfinden, dabei ist das vorliegende Reglement
genau zu befolgen. In der Regel werden in derselben Gegend alle zwei
Jahre ein Kurs durchgeführt.
3. Zu den Kursen zugelassen werden:
1.
Kräftige, gesunde Führer - Aspiranten im Alter von mindestens 20
Jahren.
2.
Patentierte Führer, die noch nie einen Kurs besucht haben oder die
einen Wiederholungskurs zu bestehen wünschen. Die Aspiranten haben
sich zum voraus (bei der Anmeldung) darüber
auszuweisen, dass sie mit den Bergen ihrer Landesgegend vertraut sind;
sie haben ferner ein amtliches Leumundszeugnis zuzulegen, sowie eine
ärztliche Bescheinigung ihrer physischen Tüchtigkeit zum
Führerberuf.
4. Der Kurs dauert zehn Tage; sechs werden dem theoretischen, vier dem
praktischen Unterricht gewidmet.
5. Die Fächer des theoretischen Unterrichts werden in Haupt - und
Nebenfächer eingeteilt:
1.
Hauptfächer
a)
Pflichten der Führer gegen die Reisenden, sowie gegenüber anderen
Gesellschaften und Führern, mit denen sie zusammentreffen.
b)
Aufgabe der Führer bei Unglücksfällen; Notsignale, Hülfeleistungen
bei Verwundeten.
c)
Geographie der Gegend, welcher der Aspirant angehört.
d)
Unterhalt und Gebrauch der Clubhütten
e)
Ausrüstung von Führern und Touristen.
f)
Kartenlesen, Gebrauch der Bussole.
2.
Nebenfächer
g)
Geographie der Schweiz und der benachbarten Berggegenden
h)
Führertarife
i)
Hygiene und Reinlichkeit
6. Der
praktische Unterricht besteht in Exkursionen im Hochgebirge und
Übungen auf Felsen, Firn und Gletscher unter der Leitung erprobter
Führer und tüchtiger Alpinisten.
7. Die
Führerkurse finden zu Anfang oder zu Ende des Sommers statt. Ihr
Programm ist dem Zentralkomitee zur Genehmigung zu unterbreiten.
8. Die Führerkurse werden von einem Mitglied oder eines Delegierten des Zentralkomitee
inspiziert.
9. Am
Schlusse jedes Kurses findet ein Examen in allen im Programm
vorgesehenen Unterrichtszweigen statt. Die Examinatoren sind aus den
verschiedenen Excursionscentren der betr. Landegegend zu wählen.
10. Jeder
Kandidat, der durch sein Examen beweist, dass er in den verschiedenen
Fächern, (theoretischen wie praktischen) genügend Kenntnisse
besitzt, erhält auf Vorschlag der Kursleitenden Sektion vom Zentralkomitee
des SAC ein Diplom zweiter Klasse ( Anfängerdiplom).
11.
Kandidaten für ein Diplom erster Klasse haben sich darüber
auszuweisen:
a)
dass sie einen Führerkurs besucht und ein Diplom zweiter Klasser
erhalten haben;
b)
dass sie einen Samariterkurs besucht haben;
c)
dass sie eine Anzahl größerer Hochgebirgstouren gemacht haben;
d)
dass sie während mindestens drei Jahren aufgrund ihres Diploms
zweiter Klasse als Führer tätig gewesen sind;
c)
dass sie mindestens 25 Jahre alt sind.
12.
Gesuche um ein Diplom erster Klasse sind, samt den nötigen Ausweisen,
dem Präsidenten der Sektion ( oder einer Sektion) der betreffenden
Gegend einzureichen, welcher dieselben beim nächsten Führerkurs der
Prüfungskommission zur Begutachtung übermittelt. Indessen kann die
Sektion jederzeit die Prüfungskommission außerordentlicherweise zur
Begutachtung der Gesuche einberufen. Auf das empfehlende Gutachten der
Prüfungskommission und den Vorschlag der der betreffenden Sektion
erteilt das Zentralkomitee das Diplom.
13. Die
Schweizer Führer werden in die folgenden zwei Kategorien eingeteilt:
a)
Führer, welche unter der Aufsicht der Kantonsregierungen stehen und
von diesen patentiert werden.
b)
Führer, welche unter der Aufsicht einer Sektion des SAC stehen und
vom Zentralkomitee auf den Vorschlag dieser Sektion diplomiert werden.
In den
Kantonen, wo die Patentierung durch die Regierung erfolgt, wird sich
das Zentralkomitee mit dieser über die Erteilung von Diplomen,
Führerbüchern und Abzeichen verständigen.
14.
Die
Kursteilnehmer haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
15. Das Zentralkomitee
unterstützt die Kurse durch einen Beitrag von Fr. 15.-- per
Kursteilnehmer. Er liefert außerdem die topographischen Karten, die
Diplome, die Führerbücher und die Abzeichen.
16. In
Ausnahmefällen, wenn die finanziellen Mittel der Kursleitenden
Sektionen beschränkt sind und derselben keine Beiträge von anderer
Seite zu Gebote stehen, kann die Subvention erhöhnt werden.
17.
Das Zentralkomitee gewähr keine Subventionen wenn:
a)
wenn der Kurs nicht 8 Teilnehmer zählt;
b)
wenn die Diplome oder Patente ohne Einholung des Gutachtens und ohne
Mitwirkung der betr. Sektionen und des Zentralkomitees erteil werden.
c)
wenn das Programm des Kurses vom Zentralkomitee nicht genehmigt worden
ist.
Führer,
welche vor Inkrafttreten dieses Reglements patentiert worden sind,
erhalten vom Zentralkomitee auf einfache Vorweisung des Patentes ein
Diplom zweiter Klasse. Um ein Diplom erster Klasse zu erhalten, haben sie
nachzuweisen, dass sie den Bestimmungen des Art. 11, lit., d, und e
entsprechen.
|